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BodVerkFKrV

§ 10Übergangsvorschriften

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

(1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugabfertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind bis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.
(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe

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