(1) Vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Flugzeugabfertiger nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, können bis zum 30. April 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; diese Prüfungen sind bis zum 30. April 2018 zu Ende zu führen.
(2) Eine Wiederholungsprüfung für vor dem 1. Mai 2015 begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.