BodVerkFKrV
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
| 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, |
| 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, |
| 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. |
| 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen | mit 20 Prozent, |
| 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, |
| 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, |
| 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben | mit 10 Prozent. |
| 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. |
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 3.
- die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
- 4.
- die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
- 5.
- die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
- 6.
- die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe