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BodVerkFKrV

§ 4Gliederung der Umschulungsprüfung

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2016 I 336

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c3b6523d364759984ab66aad9f96e1b2ae696e016f482c0513502823b87bffe

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