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BMVgZVersAnO

III.Übertragung von Zuständigkeiten kraft besonderer Ermächtigung

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung

Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben,
nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten seines Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten nach der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung vom 2. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 122) das Ernennungsrecht zusteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Abschn. I bis III AnO v. 26.1.1974 I 121

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012190970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c331f28d4bf91f344a32130f8653c793536fb92ae9f1000b02655e722e050ba5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 109 BBGAnhörung

    „… elegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben, nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten …“