BMVgZVersAnO
III.Übertragung von Zuständigkeiten kraft besonderer Ermächtigung
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben,
nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten seines Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten nach der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung vom 2. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 122) das Ernennungsrecht zusteht.
Stand: Geändert durch Abschn. I bis III AnO v. 26.1.1974 I 121
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012190970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c331f28d4bf91f344a32130f8653c793536fb92ae9f1000b02655e722e050ba5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 109 BBGAnhörung
„… elegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben, nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten …“