BBG
§ 109Anhörung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- III. BMVgZVersAnOÜbertragung von Zuständigkeiten kraft besonderer Ermächtigung
„… elegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben, nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten …“