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BMVgZVersAnO

II.Dienstunfallversorgung

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung

1.
Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis
nach § 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,
nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
2.
Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Abschn. I bis III AnO v. 26.1.1974 I 121

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012190970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c331f28d4bf91f344a32130f8653c793536fb92ae9f1000b02655e722e050ba5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 139 BBGDienstleistung im Verteidigungsfall

    „… n und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden, nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Na …“

  • § 142 BBGVerpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

    „… Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. 2. Ein Unfall …“