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BBG

§ 142Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Bundesbeamtengesetz

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • II. BMVgZVersAnODienstunfallversorgung

    „… Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. 2. Ein Unfall …“

  • I. DBBeamtRAnO 1976

    „… er Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden; 5. den Bundesbahndirektionen nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfängers oder früheren Beamten …“