BMVgVFAPrV
§ 14Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern
- 1.
- den Prüflingen eines Prüfungsausschusses ist die Durchführung als Fernprüfung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntzugeben,
- 2.
- die Prüflinge befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen unter Aufsicht,
- 3.
- die Mitglieder des Prüfungsausschusses befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen,
- 4.
- an den festgelegten Orten ist die Videokonferenztechnik der Dienststellen zu nutzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen,
- 5.
- den Prüflingen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
- 6.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung hat an den festgelegten Orten eine für die Videokonferenztechnik technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,
- 7.
- bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechenden Zeitverlängerung auszugleichen und
- 8.
- die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0890A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6