(1) Tritt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung vor der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht an der Abschlussprüfung teil, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Abschlussprüfung ab, gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Liegt kein wichtiger Grund für den Abbruch der Abschlussprüfung vor, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Nimmt der Prüfling an einzelnen Prüfungsleistungen oder an der mündlichen Ergänzungsprüfung aus wichtigem Grund nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die Prüfungsleistungen nachgeholt werden. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird die versäumte Prüfungsleistung oder die mündliche Ergänzungsprüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewertet.
(5) Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.
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