(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen, zu protokollieren und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung über die zuständige Stelle mitzuteilen. Der Prüfling setzt die Prüfung unter dem Vorbehalt der späteren Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewerten.
(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem der Prüfling die Prüfungsleistung erbracht hat, für nicht bestanden erklären.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung wird von der Aufsichtsführung getroffen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.
(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören.
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