(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
(2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.
(3) Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.