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BMVgVFAPrV

§ 11Sonstiger Nachteilsausgleich

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.
(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

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