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BMVgVFAPrV

§ 15Ausweispflicht und Belehrung

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
1.
den Prüfungsablauf,
2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,
3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,
5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,
6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und
7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

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