Zum Gesetzesinhalt

BMVgVFAPrV

§ 10Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf
1.
die Dauer der Prüfung,
2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und
3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.
(4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

XML-Quelle beim Herausgeber