BMVgVFAPrV
§ 9Gliederung der Abschlussprüfung
- 1.
- „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ mit 135 Minuten Prüfungszeit,
- 2.
- „Personalwesen“ mit 120 Minuten Prüfungszeit,
- 3.
- „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ mit 120 Minuten Prüfungszeit und
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 90 Minuten Prüfungszeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0890A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 VwFAngAusbV 1999Abschlußprüfung
„(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. (2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt: 1. „Verwaltungsbetriebswirtscha …“