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BMVgVFAPrV

§ 9Gliederung der Abschlussprüfung

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
(2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:
1.
„Verwaltungsbetriebswirtschaft“ mit 135 Minuten Prüfungszeit,
2.
„Personalwesen“ mit 120 Minuten Prüfungszeit,
3.
„Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ mit 120 Minuten Prüfungszeit und
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 90 Minuten Prüfungszeit.
(3) Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt. Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.
(4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0890A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8 VwFAngAusbV 1999Abschlußprüfung

    „(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. (2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt: 1. „Verwaltungsbetriebswirtscha …“