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BLV

§ 6Gestaltung der Laufbahnen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • § 2 BBankLVGestaltung und Ämter der Laufbahnen

    „(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. der mittlere Bankdienst, 2. der gehobene Bankdienst und 3. der höhere Bankdienst. …“

  • § 8 BBankLVÜberleitung

    „… ndert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt. (2) Beamtinnen und Beamte …“

  • I. DBBeamtRAnO 1976

    „… tzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert durch die Änderungsverordnung vom 14. September 1972 (Bundesges …“

  • VII. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften

    „… amten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerken …“

  • Anlage 2 PostLV(zu § 8 Absatz 1 und 3) Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung

    „… Deutschen Bundespost eingerichtete Laufbahnen Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung Einfacher Postdienst (AP) Einfacher nichttechnischer Postverwaltungsdienst Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst …“

  • § 2 PostLVGestaltung der Laufbahnen

    „… n des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen: 1. der nichttechnische Postverwaltungsdienst und 2. der technische Postverwaltungsdienst. (2) …“

  • § 8 PostLVÜberleitungs- und Übergangsvorschriften

    „… haben, besitzen nach § 60 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 fes …“