BLV
§ 6Gestaltung der Laufbahnen
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2.
- der technische Verwaltungsdienst,
- 3.
- der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
- 4.
- der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5.
- der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
- 6.
- der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7.
- der sportwissenschaftliche Dienst und
- 8.
- der kunstwissenschaftliche Dienst.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 2 BBankLVGestaltung und Ämter der Laufbahnen
„(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. der mittlere Bankdienst, 2. der gehobene Bankdienst und 3. der höhere Bankdienst. …“
- § 8 BBankLVÜberleitung
„… ndert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt. (2) Beamtinnen und Beamte …“
- I. DBBeamtRAnO 1976
„… tzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert durch die Änderungsverordnung vom 14. September 1972 (Bundesges …“
- VII. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
„… amten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerken …“
- Anlage 2 PostLV(zu § 8 Absatz 1 und 3) Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung
„… Deutschen Bundespost eingerichtete Laufbahnen Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung Einfacher Postdienst (AP) Einfacher nichttechnischer Postverwaltungsdienst Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst …“
- § 2 PostLVGestaltung der Laufbahnen
„… n des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen: 1. der nichttechnische Postverwaltungsdienst und 2. der technische Postverwaltungsdienst. (2) …“
- § 8 PostLVÜberleitungs- und Übergangsvorschriften
„… haben, besitzen nach § 60 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 fes …“