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BLV

§ 8Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung

    „Dem Bundesamt werden übertragen: 1. die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), 2. die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), …“

  • § 4 BMWSBBBRBeamtZustAnOZuständigkeit für die Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung

    „… eit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und für die Mitteilung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.“