BBankLV
§ 2Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
- 1.
- der mittlere Bankdienst,
- 2.
- der gehobene Bankdienst und
- 3.
- der höhere Bankdienst.
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 6 BLVGestaltung der Laufbahnen
„(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. der mittlere Bankdienst, 2. der gehobene Bankdienst und 3. der höhere Bankdienst. …“
- § 9 BLVÄmter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
„… d die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.“