BLV
§ 7Erlangen der Laufbahnbefähigung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
- b)
- eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778