(1) Die Probezeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in der Probezeit wie folgt zu beurteilen:
1.
erstmals spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und
2.
mindestens ein zweites Mal vor Ablauf der festgesetzten Probezeit.
Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Personen. Die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter regeln die obersten Dienstbehörden in Richtlinien. Die obersten Dienstbehörden können die Befugnis des Satzes 4 auf andere Behörden übertragen. Die Beurteilung ist in ihrem vollen Wortlaut der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und auf deren beziehungsweise dessen Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
„… für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Ausw …“
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