BLV
§ 36Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
- 2.
- sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
- 3.
- in den letzten zwei regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
- 4.
- ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
- 1.
- eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
- 2.
- eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
- 1.
- das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
- 2.
- das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
- 3.
- das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
- 1.
- sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt;
- 2.
- Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 4 verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2;
- 3.
- nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt;
- 4.
- Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 40 möglich.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 3 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
„… rbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), 4. die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 …“
- § 5 BMWSBBBRBeamtZustAnOZuständigkeit bei der Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
„Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Festlegung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.“
- § 4 GntDAIVVDVAuswahlverfahren
„… und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus …“
- § 12 GntVDDVCSVDVAuswahlkommission
„… nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2a) (weggefallen) (3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der …“
- § 5 PostLVAusnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
„(1) § 36 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen a …“