(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.
(2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist
1.
im berufsmäßigen Wehrdienst oder
2.
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich.
(3) Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.
(4) Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:
1.
bei Richterinnen und Richtern: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,
2.
bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und
3.
bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.
(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
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