Zum Gesetzesinhalt

BLV

§ 39Verlängerung der Probezeit

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1.
einer Teilzeitbeschäftigung,
2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
3.
der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 35 HtDBwVWehrtechnikVDVAufstiegsverfahren

    „… gsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg ents …“

  • Eingangsformel MISSAufstV

    „… el 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung …“

  • Eingangsformel MVITAufstV

    „… Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) neu gefasst worden ist, …“