HtDBwVWehrtechnikVDV
§ 35Aufstiegsverfahren
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6366b730e53938217ecedc6d307f435ca76c4b8493ad6cc6818670a754de3c72
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 37 BLVDauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
„… für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Ausw …“
- § 39 BLVVerlängerung der Probezeit
„… gsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg ents …“