ELV
§ 17Beförderung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270300004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 BLVAuswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
„… isung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. (2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“