BLV
§ 11Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung in diesem Vorbereitungsdienst oder
- 2.
- des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in diesem Vorbereitungsdienst.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)
Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.
- § 16 ELVÜbertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung
„… legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“
- § 6 GArchDVDVAuswahlverfahren
„… chivdienst erforderlich ist oder sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Bei der Zulassungse …“
- § 7 GtDBwBrandschutzVDVAuswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
„… ungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin …“
- § 8 GntDBwVVDVAuswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
„… g des Auswahlverfahrens zu beteiligen. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinne …“
- § 7 GtDBwVWehrtechnikVDVAuswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
„… nd persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behi …“
- § 7 GtDFmEloAufklVDVAuswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
„… ungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein sowie schwerb …“
- § 6 HArchDVDVAuswahlverfahren
„… chivdienst erforderlich ist oder sind. (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Bei der Zulassungse …“
- § 6 HtDBwVWehrtechnikVDVAuswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
„… nd persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behi …“