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BIV

§ 6Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen

Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0600A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6be497c8ef6e1b361576570cfaa5acf66b9886c56ab0e46ccb389cd3579b08f

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