(1) Die Bundesanstalt kann, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts erforderlich ist, Beschäftigte zur Veräußerung bestimmter von ihnen gehaltener Finanzinstrumente oder Kryptowerte und zur Beendigung von Sparplänen verpflichten.
(2) Veräußerungsverpflichtungen dürfen nicht angeordnet werden für
1.
im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltete Finanzinstrumente und weitere Finanzanlageprodukte sowie
2.
im Rahmen einer Portfolioverwaltung verwaltete Kryptowerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Die Auferlegung einer Veräußerungsverpflichtung kommt nicht in Betracht, wenn ein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt durch alternative, gleichermaßen geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Veränderungen der Zuständigkeit der betroffenen Beschäftigten, Veränderungen bei den Prozessabläufen sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen zu erwägen.
(4) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung.
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