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BIV

§ 3Fristen bei gegenläufigem Handel

Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,
1.
den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen,
2.
einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.
(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
1.
die Ausführung einer den Einstandspreis absichernden Stop-Loss-Order, wenn diese gleichzeitig mit oder unverzüglich nach Erwerb der Finanzinstrumente oder Kryptowerte gesetzt wird,
2.
die Nutzung von E-Geld-Token sowie
3.
andere nur als Zahlungsmittel eingesetzte Kryptowerte, wenn kein Handelsverbot besteht.
(3) Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0600A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6be497c8ef6e1b361576570cfaa5acf66b9886c56ab0e46ccb389cd3579b08f

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