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BIV

§ 7Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt

Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

(1) Der Bundesanstalt wird die Befugnis eingeräumt, die Handelsverbote und Ausnahmen von Handelsverboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 durch Richtlinien konkretisierend auszugestalten und hierfür insbesondere
1.
den Handel in Bezug auf weitere Finanzinstrumente und Kryptowerte sowie in Bezug auf weitere Finanztransaktionen in Finanzinstrumenten und Kryptowerten zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist und
2.
Ausnahmen von Handelsverboten für Beschäftigte zuzulassen, die aufgrund von Elternzeit, Abordnung oder Sonderurlaub keine Zugangsmöglichkeit zu den Liegenschaften und den informationstechnischen Systemen der Bundesanstalt haben, wobei die Handelsverbote frühestens beginnend ab drei Monaten, in der Regel sechs Monate nach Beginn des Wegfalls der Zugangsmöglichkeiten aufgehoben werden können.
(2) Die Bundesanstalt hat die Richtlinien nach anerkannten Standards der Compliance zu erarbeiten, regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0600A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6be497c8ef6e1b361576570cfaa5acf66b9886c56ab0e46ccb389cd3579b08f

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