BIV
§ 5Zustimmungsvorbehalt bei Beteiligungen und Ertragsrechten
Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht
- 1.
- die Beteiligung von Beschäftigten an rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Führung eines oder mehrerer geschäftsführender Gesellschafter zum Zwecke der gemeinsamen Anlage privaten Vermögens in Aktien, Schuldtiteln und anderen Finanzinstrumenten (Investmentclubs) oder an vergleichbaren Vereinigungen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten, Kryptowerten oder vergleichbaren Anlagen tätigen, und
- 2.
- der Erwerb von Ertragsrechten aus Stiftungen, Treuhandvermögen und vergleichbaren Einrichtungen, bei denen den Berechtigten kein Einfluss auf konkrete Anlageentscheidungen zusteht.
- 1.
- bei Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten wie insbesondere der Pflicht zur uneigennützigen und unparteiischen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu befürchten ist und eine Umgehung der Handelsverbote möglich erscheint oder
- 2.
- bei den übrigen Beschäftigten der Bundesanstalt eine Verletzung der sich aus dem jeweiligen Beschäftigtenverhältnis ergebenden Pflichten zu befürchten ist und eine Umgehung der Handelsverbote möglich erscheint.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0600A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6be497c8ef6e1b361576570cfaa5acf66b9886c56ab0e46ccb389cd3579b08f