BIV
§ 4Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Handelsverbote nach § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht
- 1.
- von Anteilen an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Anteilen an Geldmarktfonds nach § 338b des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn das Investmentvermögen
- a)
- überwiegend in von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente investiert,
- b)
- in Finanzinstrumente von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen investiert oder
- c)
- überwiegend in Kryptowerte investiert, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
- 2.
- von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- a)
- die im Inland im Freiverkehr, in einem anderen multilateralen Handelssystem oder in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden oder die sich auf solche Finanzinstrumente beziehen, wenn die Beschäftigten bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu diesen Finanzinstrumenten erlangen oder erlangen können,
- b)
- die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf solche beziehen oder
- c)
- die sich auf Kryptowerte beziehen, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
- 3.
- von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die keine Handelsverbote festgelegt sind, wenn ihnen im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu Finanzinstrumenten vorliegen.
- 1.
- Staatsanleihen und
- 2.
- Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes, die an die Wertentwicklung von Rohstoffen gekoppelt sind, wenn
- a)
- die Auslieferungsansprüche vollständig besichert sind und
- b)
- darin der Kurs des zugrundeliegenden Rohstoffes proportional abgebildet wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0600A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6be497c8ef6e1b361576570cfaa5acf66b9886c56ab0e46ccb389cd3579b08f