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BinSchAufgG

§ 10Amtliche Mitteilung

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
1.
nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203170956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 SchRegO

    „… d 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 2. nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden, der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.“