BinSchAufgG
§ 8Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Wasserfahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sportfahrzeuge, bestehend aus:
- a)
- Schiffsname,
- b)
- Register,
- c)
- See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung,
- d)
- IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
- e)
- einheitliche europäische Schiffsnummer,
- f)
- Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,
- g)
- Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs,
- h)
- Art, Länge und Breite eines Verbandes,
- i)
- Baujahr,
- j)
- Nationalität,
- k)
- Tragfähigkeit oder Verdrängung,
- l)
- Tiefgang,
- m)
- Maschinenleistung,
- n)
- Anzahl und Größe von Schubleichtern oder geschleppten Gefäßen,
- o)
- höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesausflugsschiffen,
- p)
- Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen,
- 2.
- die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs, bestehend aus:
- a)
- Name,
- b)
- Bauart,
- c)
- Baujahr,
- d)
- Länge und Breite,
- e)
- Nationalitätenkennzeichen,
- f)
- sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen,
- 3.
- die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Ausrüsters, Charterers, Mieters, Gebührenschuldners oder Führers eines Wasserfahrzeugs, bestehend aus:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Anschrift,
- 4.
- Start- und Zielhafen, Fahrtweg, letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen, voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit, auch an auf dem Fahrtweg liegenden Schifffahrtanlagen, Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Geschwindigkeit, Fahrtrichtung, Status, Anzahl der blauen Kegel oder Lichter sowie Tiefgang,
- 5.
- Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code, Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der Ladung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zusätzlich die Güterbezeichnung, Ladungs-Code, Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.
- 1.
- Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen,
- 2.
- schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung,
- 3.
- Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs entsprechen.
- 1.
- der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach
- a)
- diesem Gesetz, dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz, dem Seelotsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
- b)
- auf Grund der unter Buchstabe a genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder
- c)
- den Landeswassergesetzen oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
- 2.
- der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen sowie von schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Polizeidienststellen der Länder, die Bundespolizei und den Zoll,
- 3.
- der Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt und der Bundeswasserstraßen in anonymisierter Form an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beauftragten Forschungsnehmer,
- 4.
- der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) an das Eisenbahn-Bundesamt,
- 1.
- zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung
„… auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen, 2. schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung, 3. Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht den tatsächlich …“