BinSchAufgG
§ 12Verzeichnis über Kleinfahrzeuge
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- Zuteilung von Kennzeichen,
- 2.
- Erteilung von Auskünften, um
- a)
- Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder
- b)
- Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen
- 1.
- das zugeteilte Kennzeichen,
- 2.
- Eigentümerdaten,
- a)
- bei natürlichen Personen:Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
- c)
- bei Vereinigungen:ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung,
- 3.
- Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder
- 3.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden.
- 1.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 2.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen,
- 1.
- er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,
- 2.
- ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und
- 3.
- er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
„… hang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder 3. Verfolgung von Ordnung …“