(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen.
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.
(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
„… d 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 2. nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden, der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.“
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