BinSchAufgG
§ 9Binnenschiffsbestandsdatei
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes,
- 2.
- für die Erteilung von Auskünften, um
- a)
- Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder
- b)
- Daten eines Wasserfahrzeugs
- 1.
- Eigentümerdaten,
- a)
- bei natürlichen Personen:Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und
- c)
- bei Vereinigungen:ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a,
- 2.
- Heimatort, Art, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer des Wasserfahrzeugs,
- 3.
- Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse,
- 4.
- erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge,
- 5.
- Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs.
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- a)
- nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
- b)
- auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
- c)
- auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen oder
- d)
- auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- 2.
- Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu bestimmende Stelle,
- 3.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder,
- 4.
- Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
- 5.
- Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
- 1.
- eine digitale Kopie aller Zeugnisse,
- 2.
- die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019, S. 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
- 3.
- die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie
- 4.
- alle Änderungen der genannten Daten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df