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42. BImSchV

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c7c29568009353c4552ff565f0f55b256017147530edcd125061bb8d70485

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb§ 3Allgemeine AnforderungenAbschnitt 3 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern§ 4Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern§ 5Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl§ 6Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und NassabscheidernAbschnitt 4 Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen§ 7Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen§ 8Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in KühltürmenAbschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs§ 9Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte§ 10Informationspflichten§ 11Störungen des BetriebsAbschnitt 6 Anforderungen an die Überwachung§ 12Betriebstagebuch§ 13Anzeigepflichten§ 14Überprüfung der AnlagenAbschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften§ 15Zulassung von Ausnahmen§ 16Weitergehende Anforderungen§ 17Informationsformate und ÜbermittlungswegeAbschnitt 8 Schlussvorschriften§ 18Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen§ 19Ordnungswidrigkeiten§ 20InkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im NutzwasserAnlage 2(zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/WiederinbetriebnahmeAnlage 3(zu § 10)Anlage 4(zu § 12 und § 13)