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42. BImSchV

§ 10Informationspflichten

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c7c29568009353c4552ff565f0f55b256017147530edcd125061bb8d70485

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