42. BImSchV
Anlage 2(zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
| Checkliste | ||||||||
| Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | ||||||||
| Anlagendaten: | ||||||||
| Anlagen-ID | ||||||||
| Standort der Anlage | ||||||||
| Straße, Hausnummer | ||||||||
| PLZ, Ort | ||||||||
| Betreiber der Anlage | ||||||||
| Name | ||||||||
| Straße, Hausnummer | ||||||||
| PLZ, Ort | ||||||||
| Ansprechpartner (Name) | ||||||||
| Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind. | ||||||||
| 1. | Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt. | |||||||
| 2. | a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt. | |||||||
| b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten. | ||||||||
| 3. | Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage. | |||||||
| Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt. | ||||||||
| 4. | Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen. | |||||||
| 5. | Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft, Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten. | |||||||
| 6. | Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch nachgewiesen. | |||||||
| 7. | Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen. | |||||||
| 8. | Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt. | |||||||
| 9. | Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt. | |||||||
| Die vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt am | |||||||||||
| vom Betreiber | |||||||||||
| von einem Beauftragten | |||||||||||
| Name | |||||||||||
| Straße, Hausnummer | |||||||||||
| PLZ, Ort | |||||||||||
| Ansprechpartner (Name) | |||||||||||
| Die Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen am | |||||||||||
| Die vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben. | |||||||||||
| Ort, Datum, Unterschrift Beauftragter | Ort, Datum, Unterschrift Betreiber | ||||||||||
| Die unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen. | |||||||||||
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c7c29568009353c4552ff565f0f55b256017147530edcd125061bb8d70485
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 42. BImSchVAllgemeine Anforderungen
„… BGBl. I 2017, 2388) Checkliste Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Anlagendaten: Anlagen-ID Standort der Anlage Straße, Hausnummer PLZ, Ort Betreiber der Anlage Name Straße …“