42. BImSchV
§ 1Anwendungsbereich
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Verdunstungskühlanlagen,
- 2.
- Kühltürme und
- 3.
- Nassabscheider.
- 1.
- Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen,
- 2.
- Wärmeübertrager, in denen
- a)
- das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und
- b)
- die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird,
- 3.
- Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,
- 4.
- Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr haben,
- 5.
- Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-Wert von 10 oder mehr hat,
- 6.
- Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird,
- 7.
- Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat,
- 8.
- Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
- 9.
- Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c7c29568009353c4552ff565f0f55b256017147530edcd125061bb8d70485