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BHO

§ 59Veränderung von Ansprüchen

Bundeshaushaltsordnung

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 59 Abs. 1: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 +++)
"(+++ § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung im Haushaltsjahr 2020 vgl. Art. 3 G v. 27.3.2020 I 556 (HNtragsG 2020) +++)
(+++ § 59 Abs. 2: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FFG 2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)

Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 7 BFStrSonGebVStundung, Niederschlagung, Erlass

    „Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.“

  • § 17 BGebGStundung, Niederschlagung und Erlass

    „Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.“

  • Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO

    „… rbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), – § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 260 …“

  • § 9 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

    „… zur Bundeshaushaltsordnung), 2. die Befugnis, im Einzelfall a) Beträge bis 12 000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), b) Beträge bis 6 000 Euro unbefristet und Beträge bis 12 000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um E …“

  • § 34 BVerfGG

    „… r einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.“

  • § 8 DarlehensVZahlungsrückstand

    „… en nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden. (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlu …“

  • § 4 EBABGebVStundung, Niederschlagung und Erlass

    „Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.“

  • § 3 EReg-BGebVStundung, Niederschlagung und Erlass

    „Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.“