EReg-BGebV
§ 3Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 5.6.2024 I Nr. 189
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 796f6032680e5641496c58f0b7ef82025ee3389f666c483248084d1fdd49a5f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 BHOVeränderung von Ansprüchen
„Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.“