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BFStrSonGebV

§ 7Stundung, Niederschlagung, Erlass

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cb23ba4f4db99f51b0736e922c59fb1d8f30e3513bf480c401fe25e9db60970

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 BHOVeränderung von Ansprüchen

    „Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.“