EBABGebV
§ 4Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.6.2024 I Nr. 189
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR318210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acefb9dee8933b5faa8dd4ff80d2789f37ee8f4e34d4fd0503f79610c3d0a9bb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 BHOVeränderung von Ansprüchen
„Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.“