DarlehensV
§ 8Zahlungsrückstand
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
- 1.
- Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
- 2.
- 5 Euro Mahnkosten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226
Sonst: Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188910022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af7710c469991646a834fec634d1528c1896070c34f097161e91d01cc10ec5e1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 BHOVeränderung von Ansprüchen
„… en nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden. (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlu …“