BHO
§ 17aObergrenzen für Beförderungsämter
- 1.
im einfachen Dienst in der
Besoldungsgruppe A 650 Prozent; - 2.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 3.
- im mittleren Zolldienst des Bundes
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 4.
- im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet50 Prozent, - b)
im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 840 Prozent, - c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 5.
- im gehobenen Dienst
- a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 6.
- im höheren Dienst
- a)
in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen50 Prozent, - b)
in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen15 Prozent.
- 1.
- für die obersten Bundesbehörden,
- 2.
- für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- 3.
- für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
- 4.
- für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- 5.
- für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
- 1.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 2.
- die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 3.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 4.
- die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 5.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
- 6.
- beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 7.
- in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 4 BGVPLTErGDienstrechtliche Vorschriften
„… erkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Sie …“
- § 37b KSVG
„… tenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf j …“
- § 392 SGB 3Obergrenzen für Beförderungsämter
„Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur …“
- § 8 UVBBErGSonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
„… der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf j …“
- § 1 UVOGrVStellenobergrenzen
„… herung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend. (3) Bei …“