UVOGrV
§ 1Stellenobergrenzen
- 1.
- die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
- 2.
- im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
- 3.
- die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.12.2020 I 2933
Sonst: Ersetzt V 2032-11-2-2 v. 12.10.2004 I 2617 (EinstufHöGrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15dc581a778e4a2f2fed253424ac2da47158ab53694bf7adb963b94308da3d45
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 17a BHOObergrenzen für Beförderungsämter
„… herung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend. (3) Bei …“
- § 36 SGB 4Geschäftsführer
„… er stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und 3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.“