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UVOGrV

§ 1Stellenobergrenzen

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:
1.
die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
3.
die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.12.2020 I 2933

Sonst: Ersetzt V 2032-11-2-2 v. 12.10.2004 I 2617 (EinstufHöGrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15dc581a778e4a2f2fed253424ac2da47158ab53694bf7adb963b94308da3d45

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 17a BHOObergrenzen für Beförderungsämter

    „… herung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend. (3) Bei …“

  • § 36 SGB 4Geschäftsführer

    „… er stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und 3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.“