BHO
§ 15Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 3 SPRINDFGFinanzierung
„… Die Mittel zur Förderung von Sprunginnovationen können bis zur Höhe von 30 Prozent nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. (3) Aus der Förderung von Sprunginnovationen nach § 1 dieses Gesetzes he …“
- § 12 StiftPKGHaushalt
„… ig erklärt werden. Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschla …“
- § 3 WissFGGlobalhaushalt
„… g deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden. (3) Das jeweil …“