BGVPLTErG
§ 4Dienstrechtliche Vorschriften
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0845563a66774ed2cb8e997dc55a0bdcaf1f6970750639a9304cb935cfb0af70
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 17a BHOObergrenzen für Beförderungsämter
„… erkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Sie …“
- § 149 SGB 7Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
„… tsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.“